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# § 17 HüSalmoV — Einstallen von Junghennen

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

- 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

- 2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 17 HüSalmoV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/17?asof=2023-11-17

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