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# § 17 HüSalmoV — Einstallen von Junghennen

Geflügel-Salmonellen-Verordnung  
Stand: 22.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

- 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

- 2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 17 HüSalmoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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