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§ 14 HüSalmoV — Amtliche Untersuchung

Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 17.11.2023 bis 22.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen.