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# § 4 HörgAkMstrV — Arbeitsprobe

Hörgeräteakustikermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

- 1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,

- 2. Instandsetzen eines Hörgerätes,

- 3. Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,

- 4. Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,

- 5. Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,

- 6. Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,

- 7. berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 HörgAkMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rgAkMstrV/4

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