(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling
Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.