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§ 1 HörAkMstrV — Gegenstand

Hörakustikermeisterverordnung

Stand: 01.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Hörakustiker-Handwerk.