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# § 4 HörAkAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Hörakustikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,

- 2. berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,

- 3. Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,

- 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,

- 5. Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,

- 6. Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,

- 7. Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,

- 8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und

- 9. Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,

- 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und

- 7. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 HörAkAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/4

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