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§ 6 HöfeOÄndG 2 — Feststellung des Erbbrauchs

Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungsbereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.