(1) Ständige Abgaben in Geld, Dienst- oder Sachleistungen, die als privatrechtliche Reallasten auf Grundstücken ruhen, können abgelöst werden, wenn der Berechtigte und der Verpflichtete über die Art und Höhe der Ablösung einig sind.
(2) Als Ablösungsentschädigung kann nur ein bestimmter Geldbetrag oder die Entrichtung einer Geldrente für die Dauer von höchstens 30 Jahren vereinbart werden. Die Geldrente kann als Reallast auf dem Grundstück des Verpflichteten bestellt werden.