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# § 10 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (§ 41 des Flurbereinigungsgesetzes) kann abgesehen werden.

(2) Die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer, soweit nicht ein anderer die Herstellung übernimmt. Die gemeinschaftlichen Anlagen sind durch den Auseinandersetzungsplan (Flurbereinigungsplan) den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, deren Interesse sie dienen, zu gemeinschaftlichem Eigentum zuzuteilen und von ihnen zu unterhalten, soweit nicht der Auseinandersetzungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes vorschreiben.

(3) Den für die gemeinschaftlichen Anlagen benötigten Grund und Boden haben die Teilnehmer nach dem Verhältnis ihrer Teilnahmerechte aufzubringen. Wenn ein Teilnehmer auf Abfindung in Land verzichtet, ist er nicht zur Aufbringung von Grund und Boden für die gemeinschaftlichen Anlagen heranzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 10 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/10

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