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§ 19 GtDWSVVDV — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.