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# § 15 GtDWSVVDV — Berufspraktische Studienzeiten

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(2) Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 GtDWSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/15

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