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§ 7 GtDITZBundVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

Stand: 08.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.