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# § 31 GtDITZBundVDV — Prüfungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund  
Historische Fassung: Stand 29.09.2020 bis 27.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

- 1. eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,

- 2. eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,

- 3. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,

- 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

- 5. sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

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Zitiervorschlag: § 31 GtDITZBundVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31?asof=2020-09-29

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