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# § 28 GtDITZBundVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund  
Historische Fassung: Stand 29.09.2020 bis 27.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

- 1. die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und

- 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,

- 2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,

- 3. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:

```
Note	Rangpunktzahl
1,0	15,0
1,1	14,7
1,2	14,4
1,3	14,1
1,4	13,8
1,5	13,5
1,6	13,2
1,7	12,9
1,8	12,6
1,9	12,3
2,0	12,0
2,1	11,7
2,2	11,4
2,3	11,1
2,4	10,8
2,5	10,5
2,6	10,2
2,7	9,9
2,8	9,6
2,9	9,3
3,0	9,0
3,1	8,7
3,2	8,4
3,3	8,1
3,4	7,8
3,5	7,5
3,6	7,0
3,7	6,5
3,8	6,0
3,9	5,5
4,0	5,0
```

(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 28 GtDITZBundVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/28?asof=2020-09-29

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