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# § 18 GtDITZBundVDV — Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund  
Historische Fassung: Stand 29.09.2020 bis 27.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:

- 1. die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie

- 2. die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

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Zitiervorschlag: § 18 GtDITZBundVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/18?asof=2020-09-29

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