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# § 11 GtDITZBundVDV — Gesamtergebnis und Rangfolge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund  
Historische Fassung: Stand 29.09.2020 bis 27.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahlkonzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.

(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis nach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(3) Anhand des Gesamtergebnisses legt das Informationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfahrens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 11 GtDITZBundVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/11?asof=2020-09-29

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