Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.