nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 GtDFmEloAufklVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.