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§ 38 GtDFmEloAufklVDV — Zulassung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.