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# § 29 GtDFmEloAufklVDV — Klausuren in den Lehrgängen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Historische Fassung: Stand 15.05.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen

- 1. „Technische Aufklärung I“,

- 2. „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,

- 3. „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ und

- 4. „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.

(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 29 GtDFmEloAufklVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29?asof=2021-05-15

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