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# § 26 GtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Historische Fassung: Stand 15.05.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

- 1. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,

- 2. Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und

- 3. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 26 GtDFmEloAufklVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/26?asof=2021-05-15

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