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# § 19 GtDFmEloAufklVDV — Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Historische Fassung: Stand 15.05.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

- 1. dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,

- 2. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,

- 3. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,

- 4. dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“,

- 5. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,

- 6. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und

- 7. der praktischen Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

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Zitiervorschlag: § 19 GtDFmEloAufklVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/19?asof=2021-05-15

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