nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 GtDBahnVDV — Ausbildungsleitung, Ausbildende

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

---

Zitiervorschlag: § 8 GtDBahnVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
