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§ 5 GtDBahnVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.