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# § 20 GtDBahnVDV — Wiederholung von Abschlussprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 20 GtDBahnVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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