nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 GtDBWVAPrV — Prüfungsort, Prüfungstermin

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.