nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 GtDBWVAPrV — Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

---

Zitiervorschlag: § 14 GtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
