(1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen Bewertungen der Gutachterausschüsse. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.
(2) § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.