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§ 50 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bewertungen

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen Bewertungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.

(2) Er hält die Dokumente seiner Bewertungen in lokalen Datenbanken vor.