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§ 47 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sonstige Bewertungen

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sonstige Bewertungen werden nach Nummer 10 der Anlage 3 erstattet.

(2) Sonstige Bewertungen sind Amtshandlungen im Sinne des § 45 Absatz 2.

(3) Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.

(4) Sonstige Wertauskünfte und Stellungnahmen über Grundstückswerte werden auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erstattet.

(5) § 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

Teil 4

Aufgabenzuordnung

Abschnitt 1

Gutachterausschüsse