(1) Sonstige Bewertungen werden nach Nummer 10 der Anlage 3 erstattet.
(2) Sonstige Bewertungen sind Amtshandlungen im Sinne des § 45 Absatz 2.
(3) Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.
(4) Sonstige Wertauskünfte und Stellungnahmen über Grundstückswerte werden auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erstattet.
(5) § 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Teil 4
Aufgabenzuordnung
Abschnitt 1
Gutachterausschüsse