(1) Der Grundstücksmarktbericht Nordrhein-Westfalen wird jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, in Anlehnung an Anlage 7 gefertigt und bis zum 30. April in das Grundstücksmarktinformationssystem übernommen.
(2) § 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.