(1) Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Daten inklusive der hierzu erforderlichen Informationen und Lizenzierung nach § 3 Absatz 7 sowie die Bewertungen.
(2) Die Abgabe von Daten erfolgt in Form von Auskünften, Auszügen und Einsichtnahmen. Auskünfte und Auszüge können für Daten aus Datensammlungen und Produkte erteilt werden, bedarfsweise auch mit Erläuterungen zu den Daten. Einsichtnahmen bei den Datensammlungen sind aus Gründen des Datenschutzes unzulässig.
(3) Bewertungen sind Leistungen nach § 28 Absatz 4 in Verbindung mit Teil 3 Abschnitt 4. Dies sind Leistungen, die auf der Analyse von Daten basieren.
Abschnitt 2
Datensammlungen