(1) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium führt die Aufsicht über den Oberen Gutachterausschuss.
(2) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Zusammenarbeit
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(1) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium führt die Aufsicht über den Oberen Gutachterausschuss.
(2) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
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