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§ 22 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Für die Leistungen des Oberen Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung erhoben.

(3) Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.