(1) Der Obere Gutachterausschuss wird durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde gebildet. Er wird für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Obere Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen".