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§ 14 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bildung und Bezeichnung

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Obere Gutachterausschuss wird durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde gebildet. Er wird für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

(2) Der Obere Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen".