(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Sitzungen nach § 9 Absatz 4 bis 7 eine Aufwandsentschädigung, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird. Dabei wird die tatsächliche Dauer in Halbstunden für Sitzung, Sitzungsvor- und Sitzungsnachbereitung sowie An- und Abreise in Ansatz gebracht. Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vergütung von Reisekosten und etwaigen Auslagen nach Einkommensteuergesetz beziehungsweise Ersatz für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Satz 1 gelten die Vorschriften des §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(2) Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständige nach § 9 Absatz 4 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 5 Satz 2 können entsprechend Absatz 1 entschädigt werden.