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§ 4 GruWErlDBest

Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.