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# § 1 GruWErlDBest

Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt die Entscheidung des Bundespräsidenten ein.

(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.

(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.

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Zitiervorschlag: § 1 GruWErlDBest

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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