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# § 4 GruWErl

Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:

- "Für besondere Verdiensteim Grubenrettungswesen".

(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.

(3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 4 GruWErl

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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