# § 1 GrstLPZV (Brandenburg)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Grundstückverkehrsgesetz und der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Genehmigungsbehörden nach dem Grundstückverkehrsgesetz und als zuständige Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern;

besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

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Zitiervorschlag: § 1 GrstLPZV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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