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§ 18 GroMiKV 2014 — Aufbewahrungsfristen

Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.