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# § 2 GrenzAV 2014 — Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind

- 1. die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;

- 2. die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;

- 3. die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;

- 4. alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).

Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).

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Zitiervorschlag: § 2 GrenzAV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrenzAV%202014/2

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