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# § 1 GrenzAV 2014 — Ausdehnung des grenznahen Raums

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.

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Zitiervorschlag: § 1 GrenzAV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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