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# § 6 GradV (Brandenburg) — Vergabekommission

Graduiertenförderungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Hochschule, die nach § 1 Stipendien vergibt, bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:

der Präsident oder die Präsidentin oder der Rektor oder die Rektorin oder ein von ihm oder ihr bestellter Vertreter oder eine von ihm oder ihr bestellte Vertreterin als Vorsitzender oder als Vorsitzende,

zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

ein promovierter akademischer Mitarbeiter oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin,

ein Doktorand oder eine Doktorandin oder ein weiterer akademischer Mitarbeiter oder eine weitere akademische Mitarbeiterin.

(2) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 1 vorliegen. Sie setzt die Gesamtförderungsdauer nach § 3 fest, prüft den Arbeits- und Zeitplan sowie den sachlichen und zeitlichen Arbeitsverlauf und entscheidet über einen Widerruf nach § 4.

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Zitiervorschlag: § 6 GradV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/6

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