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# § 1 GradV (Brandenburg) — Förderung von Promotionen und künstlerischen Entwicklungsvorhaben

Graduiertenförderungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Vorbereitung auf die Promotion oder für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

herausragende Leistungen auf dem Arbeitsgebiet,

ein wissenschaftliches Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder ein Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt und

die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Brandenburgischen Hochschule, bei der der Stipendienantrag gestellt wird

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Zitiervorschlag: § 1 GradV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/1

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