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# Anlage 2 GrSO (Bayern) — (zu § 9) Stundentafel für die Deutschklassen

Grundschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fächer:

Jahrgangsstufen 1 bis 4

Religionslehre

2

Ethik/Islamischer Unterricht

2

Deutsch als Zweitsprache

10

Mathematik

5

Heimat- und Sachunterricht

3

Musik

1

Kunst

1

Werken und Gestalten

2

Kulturelle Bildung und Werteerziehung

4

Sport

3

Gesamtstundenzahl im Bereich der Fächer

31

Sprach- und Lernpraxis

5 – 8

Gesamtstundenzahl

36 – 39

Bestimmungen zur Stundentafel

1. Das Staatliche Schulamt kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Faches Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.

2. In den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Mathematik können Lerngruppen gebildet werden.

3. Im Fach Kulturelle Bildung und Werteerziehung werden die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt.

4. „Sprach- und Lernpraxis“ umfasst eine flexible Sprach- und Lernförderung und weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Die Schule legt die Stundenzahl unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort fest und bezieht bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte ein; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist.

5. Im Rahmen des Unterrichts ist der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 GrSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/anlage-2

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