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# § 7 GrSO (Bayern) — Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften

Grundschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.

(2) In jahrgangskombinierten Klassen wird jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet. Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht anordnen. Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in dem Pflichtfach Religionslehre und den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend und auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.

(4) Der Besuch von Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler

1. mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,

2. mit besonderem Förderbedarf.

(6) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.

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Zitiervorschlag: § 7 GrSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/7

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