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§ 3 GrPfREuroV — Reallasten

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.