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§ 1 GrPfREuroV — Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung

1.
Euro,
2.
eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4.
der Vereinigten Staaten von Amerika

angegeben werden.