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# § 1 GrImpfStRüV — Anspruch

Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 05.10.2021 bis 04.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Apotheken haben einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die ihnen durch die Beschaffung nicht abgegebener Impfstoffdosen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. geltend gemacht wird.

(2) Der Anspruch wird aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfüllt. Für die Rückerstattung stehen bis zu 16 Millionen Euro zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 1 GrImpfStRüV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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